Bedingungen und Konditionen (D) - Good(s)Factory
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Bedingungen und Konditionen (D)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

I    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für all unsere Angebote und Verträge, wobei Good(s)Factory B.V. (nachfolgend genannt Good(s)Factory) als Lieferant auftritt. Falls unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb der Vertragslaufzeit geändert werden, so gilt jeweils die neueste Ausgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgeverträge.
  2. Unter „Abnehmer“ wird in diesen Geschäftsbedingungen jede Rechtsperson sowie deren Vertreter verstanden, die von Good(s)Factory zum Zweck des Verkaufs unserer Produkte an Konsumenten Produkte abnimmt.
  3. Der Vertag zwischen den Parteien kommt durch die Versendung der schriftlichen Bestätigung seitens Good(s) Factory. Abweichungen der getroffenen Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt wurden.
  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers (unter welchem Namen auch immer) werden nicht Vertragsbestandteil.

 

II   ANGEBOTE

  1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und können vor Vertragsabschluss jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Good(s)Factory geändert oder widerrufen werden.
  2. Ein durch den Abnehmer akzeptiertes Angebot wird nur verbindlich, wenn dieses schriftlich von Good(s)Factory bestätigt wurde, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Forderung von Good(s)Factory versicherbar ist.
  3. Alle dem Angebot beigefügten Preislisten, Prospekte und anderen Unterlagen werden so genau wie möglich aufgeführt, der geltende Preis wird jedoch in der definitiven schriftlichen Auftragsbestätigung von Good(s)Factory festgelegt. Abweichungen hiervon sind nur gültig, wenn sie schriftlich von den Parteien festgelegt und von der dazu autorisierten Person unterzeichnet wurden.

 

III  PREISE

  1. Alle Preise sind auf der Grundlage ab Werk [Incoterms 2010] und exklusive Verpackung und MwSt., Einfuhrzöllen und anderer Abgaben, Steuern und Zölle.
  2. Wenn es nach Datum des Vertragsabschlusses zu Preiserhöhungen bei einem der Elemente kommt, die den Herstellungspreis des Produkts bestimmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lohnerhöhungen, Rohstoffpreise, Erhöhung der staatlichen Lasten, Steuern und Abgaben, ist Good(s)Factory berechtigt, dem Abnehmer entweder einen entsprechend höheren Preis in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu entbinden, wenn mit der Produktion noch nicht begonnen wurde.

 

IV  LIEFERUNG UND TRANSPORT

  1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Ausschlussfristen. Good(s)Factory wird sich immer bemühen, die Lieferfrist einzuhalten. Bei einer nicht fristgerechten Lieferung muss der Abnehmer Good(s)Factory schriftlich in Verzug setzen. Good(s)Factory übernimmt keine Haftung für Verluste des Abnehmers, die durch eine spätere Lieferung entstanden sind
  2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt an dem Datum, an dem Good(s)Factory die Auftragsbestätigung versendet hat und alle Formalitäten des Vertrags erfüllt sind.
  3. Bei Aufträgen, bei denen der Abnehmer noch spezielle Informationen oder Genehmigungen erteilen oder sonst wie in Aktion treten muss, verschiebt sich die Lieferfrist bis der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat. Dabei bleiben die vereinbarten Zahlungsfristen bestehen.
  4. Lieferungen erfolgen ab Werk und das Risiko geht ab dem Moment der Lieferung auf den Abnehmer über, der selbst den Transport auf eigene Rechnung und Gefahr versorgt.
  5. Als Datum der Lieferung gilt der Zeitpunkt, an dem Good(s)Factory dem Abnehmer die Waren ausgehändigt hat, beziehungsweise das Datum, an dem wir dem Abnehmer mitgeteilt haben, dass die Waren an dem angegebenen Ort bereitgestellt wurden.
  6. Die erforderliche Verpackung wird dem Abnehmer zum Selbstkostenpreis berechnet und wird nicht zurückgenommen. Die Notwendigkeit der Verwendung von Verpackung ist gänzlich unserem Urteil überlassen.

 

V   HÖHERE GEWALT

  1. Im Fall von höherer Gewalt ist keine der Vertragsparteien für den gelittenen Schaden, Verlust oder entgangenen Gewinn haftbar.
  2. Unter höherer Gewalt wird hier verstanden: Alle sich dem Willen der Parteien entziehenden bzw. unvorhersehbaren Umstände, aufgrund derer die Vertragsparteien die Erfüllung des Vertrags billigerweise nicht mehr verlangen können.
  3. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall verstanden: Arbeitsstreik, Arbeitsverweigerung, Aussperrung, Frost, Mangel an Transportmitteln, Lahmlegung des Transports, behördliche Verordnungen, Verweigerung von Einfuhrgenehmigungen seitens der Behörden, Blockaden, Betriebsstörungen, extremer Arbeitsausfall durch Krankheit des Personals, nicht fristgerechte Lieferung oder die Lieferung schadhafter Rohstoffe oder Hilfsstoffe, ungeachtet dessen ob Good(s)Factory oder unser Lieferant von diesen Umständen betroffen ist. Im Fall von höherer Gewalt wird Good(s)Factory den Vertragspartner so schnell wie möglich über die entstandene Situation informieren und wird die Erfüllung des Vertrags verschoben oder der Vertrag gelöst, wenn dieser voraussichtlich nicht kurzfristig erfüllt werden kann. Diesbezüglich beraten wir uns mit dem Vertragspartner.
  4. Good(s)Factory hat das Recht, die Bezahlung der Leistungen zu verlangen, die bei der Erfüllung des betreffenden Vertrags erbracht wurden, bevor der Umstand der höheren Gewalt eintrat.

 

VI  HAFTUNG

  1. Good(s)Factory übernimmt ausschließlich die Haftung für den direkten Schaden des Abnehmers, der durch uns zuzuschreibende, nachweisbare Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrags oder durch eine ungesetzliche Handlung entstanden ist. Auf keinen Fall ist Good(s)Factory, ob es sich um zurechenbare Versäumnisse, Vertragsbruch, Nachlässigkeit oder durch Garantie entstandene Schäden handelt, für indirekte Schäden haftbar, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, immaterielle Schäden, entgangenen Gewinn oder Verlust der Nutzung oder der Verwendung der Waren.
  2. Die Gesamthaftung Good(s)Factory die sich aus den in Absatz 1 genannten Ereignissen ergibt, ist auf den Rechnungswert der gelieferten Ware begrenzt.
  3. Jede (juristische) Forderung verjährt nach Ablauf eines Jahres.
  4. Der Abnehmer schließt Good(s)Factory für alle Ansprüche Dritter aufgrund eines Defekts an einem Produkt, in dem der Abnehmer das Produkt von Good(s)Factory verarbeitet hat, von der Haftung aus.

 

VII REKLAMATIONEN

  1. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Gelieferte bzw. die Verpackung sofort bei der Lieferung auf eventuelle Mängel oder sichtbare Beschädigungen hin zu überprüfen. Dabei stellen geringfügige Abweichungen und Unterschiede in der Qualität, Farbe oder Verarbeitung keinen Grund für eine Beanstandung oder Reklamation dar.
  2. Eventuelle Reklamationen behandeln wir nur, wenn der Abnehmer spätestens 5 Werktage nach Entdeckung des Mangels (bzw. nachdem der Abnehmer den Mangel billigerweise hätte entdecken müssen), uns schriftlich davon in Kenntnis setzt, wobei die Art und der Grund der Reklamation genau anzugeben sind und auch wann und wie der Mangel festgestellt wurde. Billigerweise gilt, dass der Abnehmer einen Mangel innerhalb von 2 Werktagen nach der Lieferung entdeckt haben sollte.
  3. Rechnungen müssen ebenfalls schriftlich beanstandet werden, und zwar spätestens 5 Werktage nach dem Versanddatum der Rechnungen.
  4. Nach Ablauf der oben genannten Fristen gilt, dass der Abnehmer sich mit der Lieferung beziehungsweise der Rechnung einverstanden erklärt. Danach akzeptieren wir Beanstandungen nicht mehr und es gilt in diesem Fall Artikel 6:89 des niederländischen BGB.
  5. Eine Reklamation entbindet den Abnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber. Ein Aufschub oder eine Aufrechnung durch den Abnehmer oder den Vertragspartner ist folglich nicht zulässig.
  6. Die Lieferung kann nur unter von Good(s)Factory festzusetzenden, angemessenen Bedingungen nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zurückgesandt werden.
  7. Wenn wir die Beanstandung für berechtigt erachten, ist Good(s)Factory ausschließlich dazu verpflichtet, die mangelhafte Ware zu ersetzen, ohne dass der Abnehmer außerdem ein Recht auf Entschädigung irgendeiner Art geltend machen kann.

 

VIII     BEZAHLUNG, ZINSEN UND KOSTEN

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages muss spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum erfolgen, und zwar ohne einen Abzug oder eine Aufrechnung. Wenn der Abnehmer nicht rechtzeitig bezahlt, ist er unverzüglich in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
  2. Falls und wenn der Abnehmer in Verzug ist, ist er bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung (kommerzielle) Verzugszinsen gemäß Artikel 6: 119 in Verbindung mit 6: 120 Absatz 2 BW auf Grund des ausstehenden Betrags mit einem Minimum von 9% verschuldet.
  3. Wenn der Abnehmer mit der Zahlung in Verzug bleibt und Good(s)Factory die Zahlung einfordern lassen muss, sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten des Abnehmers.
  4. Die außergerichtlichen Kosten werden in Übereinstimmung mit den Standardgebühren der Branche und den damit verbundenen Kosten berechnet.
  5. Jede Zahlung durch den Abnehmer – ungeachtet der von ihm angegebenen Zahlungsreferenz – dient in erster Linie der Vergütung der entstehenden Einforderungskosten, fällige Vertragsstrafen und / oder Verwaltungskosten, danach für die durch die andere Partei zu zahlenden Zinsen und der restliche Betrag wird von den ausstehenden Forderungen abgezogen.

 

IX  EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben so lange unser ausschließliches Eigentum, bis zum Moment der vollständigen Zahlung.
  2. Wir haben jederzeit das Recht, die gelieferten Waren aufgrund dieses Artikels beim Abnehmer oder dessen Warenführern abzuholen oder abholen zu lassen, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist. Wenn der Abnehmer sich trotz schriftlicher Mahnung weigert, an der Abholung der gelieferten Waren mitzuwirken, wird gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von EUR 500,- pro Tag, den er in Verzug ist, erhoben.

 

X   VERTRAGSAUFLÖSUNG UND AUFSCHUB DER VERPFLICHTUNGEN

  1. Wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen, die er laut Vertrag und aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Rechtsbestimmung hat, nicht nachkommt oder nicht nachzukommen droht, hat Good(s)Factory das Recht, den Vertrag aufzulösen oder durch ein Einschreiben außergerichtlich zu entbinden. Das Recht auf Vertragsauflösung lässt die sonstige Rechte von Good(s)Factory, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schadenersatz oder die Rückforderung der gelieferten Ware, unbeschädigt.
  2. Good(s)Factory hat das Recht, den Vertrag unverzüglich in den nachfolgenden Fällen zu lösen und zu beenden:
  3. Der Abnehmer wird für zahlungsunfähig erklärt, er tritt sein Vermögen ab, beantragt einen Zahlungsaufschub, stellt einen Antrag gemäß dem Gesetz über die Schuldsanierung natürlicher Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen) oder sein Eigentum wird ganz oder teilweise beschlagnahmt,
  4. Der Abnehmer verstirbt oder wird unter Vormundschaft gestellt,
  5. Der Abnehmer stellt den Betrieb ein oder übereignet seinen Betrieb oder einen wichtigen Teil davon, einschließlich der Einbringung seines Betriebs in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder er ändert die Zielsetzung seines Betriebs,
  6. Es steht fest, dass die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen für die Gegenpartei unmöglich ist.

 

XII GEISTIGES EIGENTUM

Alle geistigen Eigentumsrechte auf Produkte, Entwürfe, Zeichnungen, andere Dokumente oder “Know-how”, entwickelt von Good(s)Factory, bleiben Eigentum Good(s)Factory. Der Abnehmer darf diese Produkte nicht nachmachen oder seinen eigenen Namen und / oder Logo auf den Good(s)Factory-Produkten anbringen. Wenn diese Bestimmung vom Abnehmer übertreten wird, ist eine sofortige Strafe, die nicht für gerichtliche Moderation fassbar ist, von jeweils 25 000 € fällig- und € 2500,- für jeden Tag, solange die Vertragsverletzung andauert.

 

XIII     ANWENDBARES RECHT

Für alle unsere Angebote, Verträge sowie deren Erfüllung gilt ausschließlich das niederländische Recht. Das CISG (Wiener Kaufrecht) hat keine Geltung in der getroffenen Vereinbarung.

 

XIV STREITIGKEITEN

Streitigkeiten, einschließlich solcher, die nur von einer Partei als solche angesehen werden, die sich aus dem Vertrag, für den diese Geschäftsbedingungen gelten, ergeben oder damit zusammenhängen, oder Streitigkeiten, die die vorliegenden Geschäftsbedingungen sowie deren Auslegung oder Erfüllung betreffen, sowohl faktischer als auch juristischer Art, werden am Landgericht Den Bosch entschieden, es sei denn, es besteht eine Zuständigkeit des Amtsgerichts. In diesem Fall muss dieses Gericht angerufen werden, wobei die normalen Regeln der relativen Zuständigkeit befolgt werden müssen. Diese Lieferbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer in Den Bosch hinterlegt.